Geschichte Gratkorns

cher darwider thuet, der soll gestraft werden und das gruntsttick der obrigkeit haimbgefallen sein.„27 Die freie Wchl des Wohn- sitzes kam fur den Unter- tan ebenfalls nicht, bezie- hungsweise nur unter er- schwerten Umstanden, in Frage, denn, so das Reiner Banntaiding, Arbeit gabe es in der Heimat genug: "ohn vorwissen der grundtherrschaft soll kein sohn oder tochter auB dem lant bei verlierung ihrer erbschaftundgerechtigkeit ziechen, so sic auf des gotshauss grtinten haben, dan sie finden im lant Steier dienst genueg; etli- che auB ihnen laufen von ihren vatter und mueter, helfen ihnen ihre erkauften grund nit arbeiten, darnach komben sie im wtinter widerumben zu ihnen, verz6m den eltern das ihrig so ainer lang erspart und erarbeit hat, innen selbst den vatter nichte darvon. und wo solches erfunden wierdt dan der vatter daB gestatt, soll gleichfahls gestraft wer- den.„28 Die freie Wahl des Wohnsitzes wurde zwar durch die Reformen Kaiser Josefs 11. etwas erleich- tert, gewisse Beschrankungen blieben jedoch bis zu den Refor- men von 1848/49 bestehen. Noch in der die Steiermark be- treffenden Verordnung aus dem Jahre 1782 heiBt es: "Nur haben diejenigen, die von ihren Herr- schaften wegziehen und sich an- derswo ein Haus ankaufen, oder als Inwohner niederlassen wol- len, ebenfalls den unentgeltli- chen EntlaBschein zu begehren, urn dadurch, daB sic von der vo- rigen grundobrigkeitlichen Pflicht entlassen sind, zu bewah- ren. Damit jedoch die Grtinde zum Nachtheile des allgemeinen Feldbaues nicht unbestellt blei- ben, so ist dem angesessenen Unterthan der Abzug nicht eher gestattet, bis er einen anderen tauglichen Landwirth auf seinen Grund geste||t hat."29 Am SchluB dieses Kapitels sei noch auf eine Besonderheit hin- gewiesen, die - offensichtlich uurechtmaBig aber doch - bei der Kirche in St. Stefan bestand. Vor der Kirche, am Friedhof, gab es namlich eine Schandbuhne, wo Bewohner, die sich eines kleine- ren Vergehens schuldig gemacht hatten, 6ffentlich zur Schau ge- stellt wurden. Die kirchliche Ob- rigkeit zeigte sich damit offen- sichtlich nicht einverstanden und verlangte anlaBlich der Visitati- on von 1 6 1 8 (DA) die Abtragung der Schandbtihne. Sie dtirfte beim groBen Kreuz am alten Friedhof bestanden haben, denn dort sah man beizeiten auch ei- nen Hausvater, einen Totenscha- del in der Hand haltend, stehen. Derart bestraft wurde er, wenn aufgrund seines Verschuldens ein Hausgenosse ohne Sterbesa- kramente verschieden war.30 Mit der Aufliebung .der grund- herrschaftlichen Gerichtsbarkeit und der Einfuhrung der neuen, grundsatzlich auch heute noch gtiltigen Gerichtsorganisation, wurden die vier alten Gratkomer Katastralgemeinden vom Bezirk Peggau losgel6st und dem Ge- richtsbezirk Graz - Land zuge- teilt. Mit der Errichtung der Bezirkshauptmannschaften im Jahre 185031 begann der Verwal- tungsbezirk Graz - Umgebung seine heutige Fomi anzunehmen. Am 19. Mai 1868 wurde der Be- zirk Graz I Umgebung geschaf- fen, bestehend aus den vormali- gen Bezirken Umgebung Graz, Frohnleiten und (bis 1890) V0itsberg.32 27 Taidinge,1881, S. 371. 28 Taidinge,1881, S. 371. 29 Zltiert nach F}. Peinlich,1881, S. 103. 30 Visitationsprotokoll 1618 (DA); Pfarrchronik St. Stefan; C. Brandtner,1980, S. 44 und 57. 31 Vgl. F. Posch,1970, S. 61ff. 32 Gesetz vom 19. Mai 1868 (Durch- ftihrungsverordnung vom 10. Ju!i 1868); EriaB des Ministers des lnneren vom 23. August 1891 / Allerh6chste EntschlieBung vom 2. November 1890 / in Kraft ge- treten am 1. Oktober i891. Vg!. G. P. Oberstelner,1993, S.105.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjM5MzE=