Geschichte Gratkorns
Dle Folter diente - auch auf der Burg Peggau als ftlr Grat- korn zustandiges grundherrschaftliche Gericht -als Mittel der Wahrheitsfindung. Derartige Methoden wurden erst 1776 abgeschafft. K6rperliche Strafen, wie das 6ffentli- ches Ausprtlgeln, blieben erhalten. Das Bild aus der "Constitutio" zeigt den "aufgezogenen" lnquisiten, der zur Erlangung eines Gestandnisses mit Kerzen gebrannt wird. (Constitutio Criminalis Theresiana, 1769, Fig. IV, Latus 11.) Grund- herrschaften, die gleichzeitig als Gerichtsher- ren fungierten, schenken die Taidinge dem, was wir heute Wi rt s c h aft s - verbrechen nen- men wtirden, be- sonderes Inter- esse. An erster Stelle sind hier wohl die Ein- griffe in die Jagd- und Fischereirechte zu nennen, weiters die Nutzungs- rechte am Wald. Jedes unbefug- te Sammeln von Holz oder gar das Fallen von Baumen wurde streng geahndet. Das Banntaiding der Herrschaft Pfannberg verktindet: "Rott- und schwarzwild ist verpotten zu schiessen bei straff leib und lebens."23 Das Reiner B anntaiding gebietet darfuberhin- aus, es dtirfe sich "in den waldem [.] kein unterthan der nicht von der grundtherrschaft darzue be- stellt ist forthin mit ptixen, stachel, noch andern gefoch bei grosser leibstraff nit finten las- sen."24 Die Sorge des Reiner Stiftes urn seinen Wildbestand ging sogar soweit, daB den Un- tertanen verboten wurde, Gaisen zu halten, weil "dadurch das Wiltpradt vertriben wierdt."25 Besonderen Schutz genoB die Wohnstatt des Menschen. Das Haus galt als besonders ge- schtitzter Rechtsbereich und "welcher einer dem andern in seinem haus und unter dem tachtraif mit blosser w6hr, hak- ken, tschakan oder andern waffen tiberlauft, der soll den gerichtsherrn zechen dukaten in golt, und der die hant angelegt, schlecht und bluetrisig macht, am leib und guet andern zum exempl mach erkantnus der herrschaft zu Rhein gestraft wer- den.„26 Besonderes Augenmerk legten die Grundherrschaften auch dar- auf, daB die Bewirtschaftung des Bodens und damit auch die Steuerleistungen der Untertanen als gesichert galten. Es wurde bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, daB eine Leibei- genschaft in der Steiermark nie existierte; im ausgehenden Mit- telalter besaBen die Bauern be- reits beschrankte Eigentums- und Verfugungsrechte am Bo- den, den sie bewohnten und be- bauten. Dennoch sollte, so das Reiner Banntaiding, "kein unterthon kein grunt, es sei weingarten, wisen oder acker, ohne vorwissen der grundtherrschaft nit verkaufen, versezen oder verwesslen. wel-
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