Geschichte Gratkorns
sichtlich in Zusammenhang mit einer alten Burgstelle oder zu- mindest mit der Burgfrieds- grenze. Der Grenzverlauf selbst anderte sich im Laufe der Zeit geringfugi8. Durch den Ringgraben, dessen Bachlein nach kurzer Zeit in den Dultbach mtindet, verlief die Gerichtsgrenze dem Dultbach entlang, bis dieser die alte ReichsstraBe (HauptstraBe) schneidet. Darauf zog sich die Grenze noch etwa 500 in entlang der alten ReichsstraBe in Rich- tung Graz, winkelte kurz vor dem heutigen Fischerwirt in Richtung Mur hin ab und zog der Mur entlang stromaufwarts bis zur Einmtindung des Mtihlba- ches bei Badl. Die innerhalb die- ses Gebietes begangenen Verbre- chen fielen somit in die Zustan- digkeit der Peggauer Gerichts- barkeit. Das mittelalterliche Recht kann- te zwei wichtige Arten der Ge- richtsbarkeit, die hohe und die niedere. Die hohe Gerichtsbar- keit, die den privilegierten Land- gerichten zukam, auch Blut- oder Malefizgerichtsbarkeit genannt, tibte eine umfassende zivil- und strafrechtliche Kompetenz tiber alle Bewohner des Sprengels aus. Im Laufe der Entwicklung grenzte sich die Kompetenz des Landgerichtes auf die Verfol- gung und Verhandlung aller in seinem Gerichtssprengel began- gener schwerer Strafsachen (bzw. bestimmter Zivilsachen) ein. Das Gericht wurde von der Grundherrschaft als "Landgerichtsherrschaft" ge- ftihrt. Die mit der Landge- richtsherrschaft ausgestatteten Grundherr-schaften (bzw. Stad- te, Markte) besaBen das Recht, Falle zu behandeln, die mit dem AusflieBen von Blut verbunden waren ("Blut- gerichtsbarkeit"). Dazu zahlten alle Verbrechen, die nit dem Tod bestraft wurden, so der heimttik- kische Mord, schwerer oder wiederholter Diebstahl, Brandstiftung und Notzucht. Weiters zahlten dazu Straftaten, die mit schwe- ren K6rpers- trafen geahndet wurden, so Tot- schlag, Raub, einfacher Dieb- stahl, Hausfrie- densbruch und bestimmte Wertgrenzen tiberschreitende Delikte. Der hohen Gerichtsbarkeit stand die niedere gegentiber. Die Niedergerichte, auch als Burg- friede bezeichnet, waren - auf- grund der Weiterentwicklung ih- rer alten Kompetenz aufgrund der Immunitat der Grund- herrschaft - fur alle nicht land- gerichtlichen Strafsachen zustin- dig, soweit sich diese unter ih- ren Untertanen auf grund- herrlichem Boden zutrugen. Be- sonders bei den groBen alten Grundherrschaften verwischten sich die Grenzen zwischen ho- her und niederer Gerichtsbarkeit stark, sodaB manche Burgfriede, die nominell lediglich die niede- re Gerichtsbarkeit innehatten, gelegentlich selbst als Landge- richte bezeichnet wurden.9 Die niedere Gerichtsbarkeit er- hielt die Herrschaft Peggau, wie oben ausgefuhrt, im Jahre 1278. Sic tibte diese in jenem Gebiet aus, das innerhalb der Linie Badl - Luegg - Rannach - Dult - Mur lag. 1430 erhielt Graf Hermann von Montfort, als Inhaber der Herrschaft Peggau, von Herzog Friedrich zur Burg Peggau das Gericht tiber "alle Frevel", also die hohe Gerichtsbarkeit, Land- oder Blutgerichtsbarkeit verlie- hen. Peggau geh6rte demnach zu den groBen Grundherrschaften, die innerhalb ihrer Grenzen die hohe und niedere Gerichtsbarkeit austiben durften. Als einzige Be- dingung wurde der Herrschaft Peggau auferlegt, es mtiBten funf Manner aus der Gemeinde zur Urteilsfindung herangezogen werden, wenn Amtmann und Richter tiber die Verhangung der Todesstrafe zu urteilen hatten. 10 Ein durchgehender Bestand der Hochgerichtsbarkeit laBt sich fur Peggaujedochnichtnachweisen. Zwischen den Bauparzellen 47 (altes Wegmacher - Haus) und 74 tlberquert die Post- und KommerzialstraBe den Dultbach (heute Kreuzung Harfer Strar3e / Grazer StraBe). Hier stand einst ein Holzkreuz, bei dem die Ver- brecher aus dem Peggauer Burg- fned dem Grazer Landrichter tlbergeben wurden. (Kataster- aufnahme von 1823, mit Ergan- zungen bis tw.1850.) (AG / FK)
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