Geschichte Gratkorns
®EffiieELHSBAffiREE]EF USENEB ffi E e EL HF Das wichtige Hoheitsrecht der Gerichtsbarkeit hatte der Lan- desfurst als Nachfolger des Gra- fen erhalten, der im frfuhen Mit- telalter als Vertreter des deut- schen K6nigs auch dieses Recht innegehabt hatte. Der steirische Markgraf, der Leiter der Mark an der mittleren Mur, die knapp mach dem Sieg tiber die Ungam nach 955 errichtet worden war, hatte in der Folge die vier Graf- schaften in der in der Obersteier- mark und die Pettauer Mark er- worben. Dies waren die Grenzen der Steiermark im Jahre ihrer Er- hebung zum Herzogtum 1180. Innerhalb dieses Territoriums tibte der Herzog die oberste Ge- richtsbarkeit aus, die er aber in der Folge als gewinnbringendes Lehen an groBe Adels- geschlechter, damn auch an klei- nere Grundherrschaften, verlieh. Mancherorts hatten sich im Lau- fe der Zeit, oft noch vor der Jahr- tausendwende, die Grundherren sogar eigenstandig die Kompe- tenzen tiber geringere, auf ihrem Grund sich zutragende Rechts- falle erworben.1 Eine Gewalten- trennung war dabei nattirlich nicht gegeben. Die Grundherrschaften selbst lie- Ben die Rechtssprechung durch ihre "Beamten" versehen. Damit verbundenes Ansehen und Ein- nahmen aus Strafen und Gerichtsgebtihren verhalfen manchen Grundherrschaften zu einer verstarkten Machtposition. Im Gegensatz dazu fuhrte dies sukzessive zu einem Macht- verlust des Landesfursten, weil sich eben jener Partikularismus einer zentralen Verwaltung und Vereinheitlichung des Rechts entgegensetzte. Vor der Verlei- hung geschlossener Burgfriede (solcher Gebiete also, in denen die jeweilige Grundherrschaft die Gerichtsbar- keit austibte) be- saBen einige Herrschaften die Hoch- gerichtsbarkeit tiber Land und Untertanen. Bei der haufigen Streuung des Be- sitzes einzelner H e rr s c h a ft e n ftihrte dies bis 1848 zu einiger- maBen kompli- zierten und kon- fusen Verhaltnis- sen.2 Im Jahre 1748 bestanden in der Steiermark (Grenzen vor 1918) nicht weni- ger als 138 Landgerichte und 255 Burgfriede, 99 davon allein in Mittelsteier. Die Grundherren, es waren ihrer tiber 1000, besaBen das Dachtraufenrecht, sic tibten also innerhalb eines ihnen unter- \ tanigen Hauses, soweit die Dach- traufe reichte, die niedere Straf- gerichtsbarkeit aus. Die btirger- 1iche Gerichtsbarkeit sicherte den Herrschaften durch die Ein- hebung von Taxen bei Verkau- fen, Heiraten und Todesfallen ein ansehnliches Einkommen.3 Trotz zahlreicher Versuche einer Reformierung und Vereinheitli- chung dieses zersplitterten Rechtssystemes fuhrte die Inten- tion Kaiser Josefs 11., der bereits die Aufhebung der grund- herrs chaftlichen Gerichtsb arkeit anstrebte, in der Steiermark le- diglich zur Aufliebung der Burg- friede. Erst die Reformen von 1 848/49 ffihrten in der Folge zur "Verstaatlichung" der Rechts- pfle8e. Wenden wir uns nun unserem Untersuchungsgebiet zu und stellen wir die Frage mach den Rechtsverhaltnissen in Gratkom vor 1848, soweit sie die vier al- ten Katastralgemeinden betref- fen. Es wurde bereits dargelegt, welch bedeutende Rolle die Grundherrschaft Peggau fur den Raum Gratkom spielte. Die Gra- fen von Pfannberg als Herren von Peggau verfugten im weite- ren Umkreis ihrer Burg tiber aus- gedehnten Grundbesitz und eine Reihe von Untertanen. AUBer- dem hatte sich Graf Bernhard von Pfannberg im Zuge des Streites urn die Kaiserkrone zwi- schen Ottokar Przemysl von 86hmen und Rudolf I. von Habs- burg an die Seite des Habsbur- gers gestellt. Nach einer Adels- verschw6rung zerst6rte Ottokar sogar die Burg Peggau, nahm Bernhard in Haft und zog die Burg Pfannberg ein. Nach der Vertreibung der 86hmen aus dem Lande und in der Folge des "Reiner Schwures" fuhrender steirischer Adeliger, die sich an die Seite Rudolfs stellten, wur- den die Parteiganger Rudolfs fur Nach dem endgtlltigen Sieg des Habsburgers tiber Ottokar von 86hmen erhielten die Grafen von Peggau 1278 zu ihrer freieigenen Burg einen Burgfried verliehen Die Burg Peggau urn 1825. Li- thographie von Karl Joseph Kuwassegg. (J. F. Kaiser,1825. Nr. 213.)
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