Geschichte Gratkorns
1 Vgl. dazu insbes. clas Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem ftlr die Gemeinclen des Landes Stel- ermark mit Ausnahme der Stac]- te mit eigenem Statut Sine Ge- meindeordnung erlassen wind (Gemeindeordnung 1967), LGB!. Nr. il5/1967, in der Fas- sung der Kunclmachung LGBI Nr. 9/i973,14/1976, i4/i982, V®RE ESEffi ®ffiT§H Eusffi MAffiKT®EME]NDE Euffi ®EseEL]eELHE E]ENEffi ©FFEREHFEL[eH E REeELHEH[eELERE K®REPEffi§eFTAFEF® Laut Bundesverfassungsgesetz (Artikel 115ff) gliedert sich je- des 6sterreichisches Bundes- land in Gemeinden. "Die Ge- meinde ist Gebietsk6rperschaft mit dem Recht auf Selbstverwal- tung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundsttick muB zu einer Ge- meinde geh6ren. Die Gemeinde ist selbstandiger Wirtschafts- k6xper. Sie hat das Recht, inner- halb der Schranken der allgemei- men Bundes- und Landesgesetze Verm6gen aller Art zu besitzen, zu erwerben und dartiber zu vcr- fugen, wirtschaftliche Untemeh- mungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstandig zu ftihren und Abgaben auszu- Schreiben."1 Einer juristisch relativ genau de- finierten Stellung der Gemein- den innerhalb des Staatswesens geht eine tiberaus komplexe und hier nur grob zu umreiBende Entwicklung voraus, als deren markantester Punkt dieoErlas- sung des provisorischen Ge- meindegesetzes vom 17. Marz 18492 gilt. Dieses Gesetz, bzw. die Gemeindeordnung des Jah- res 18643, definiert die Ge- meinde erstmals als freie Grundfeste des Staates nit nattirlichem Wirkungskreis. Dieser Wirkungskreis umfaBt heute alles, was die Interessen der Gemeinde und ihrer Bewoh- ner direkt bertihrt und bezieht sich auf jene Aufgaben, die von der Gemeinde innerhalb ihrer Grenzen eigenstandig durchge- fuhrt werden k6nnen. Zu diesem eigenen Wirkungsbereich zahlen unter anderem: i. Bestellung der Gemeinde- organe unbeschadet der Zustandigkeit dber6rtlicher Wahlbeh6rden. 2. Pegelung der inneren Ein- richtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben. 3, Bestellung der Gemeinde- bediensteten und Austlbung der Diensthoheit unbescha- det der zustandigkeit tlber6rtlicher Disziplinar-, Qualifikations-und Prufungskommissionen. 4. Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeab- gaben. 5. Ortliche Sicherheitspolizei einschlieBlich 6rtliche Katastrophenpolizei. 6. Ortliche Veranstaltungs- polizei. 7. Ortliche Gesundhetspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilts-und Flet- tungswesens sowie des Leichen-und Bestattungs- wesens. 8. Verwaltung der Verkehrs- flachen der Gemeinde, 6rtlj- che StraBenpolizej. 9E ortliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Ge- baude, die 6ffentlichen Zwek- ken dienen, zum Gegen- stand hat. 10. Ortliche Feuerpolizei ein- schlieBIich 6rtliche Kehr- polizei. 11. Ortliche Paumplanung. 12. Ortlicher Landschafts- und Naturschutz. 13E Ortliche Marktpolizei. 14. Flurschutzpolizei. 15. Offentliche Wasserversor- gung, soweit es sich nicht urn Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt. 16. Offentliche Abwasserbe- seitigung, soweit es sich nicht urn Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt. 17. Offentliche Mtlllabfuhr und lbeseitigung. 18. Offentliche Ftlrsorge, un- beschadet der Zustandigkeit dbeF6rtlicher Fdrsorge- i beh6rden. 19. Errichtung, Erhaltung und Auflassung 6ffentlicher Kin- dergarten und Horte, Mitwir- kung bei der Errichtung und Auflassung und die Erhaltung aller Schulen, fur die die Gemeinden auf Grund der Gesetze Schulerhalter sind, sowie die durch Gesetze geregelte sonstige Einflur3- nahme auf das Pflicht- schulwesen. 20. Sittlichkeitspolizei. 21. Ortliche MaBnahmen zur F6rderung und Pflege des Fremdenverkehrs. 22. Offentliche Einrichtungen zur auBergerichtlichen Ver- mittlung von Streitigk6iten. 23. Freiwillige Fe``ilbietungen beweglicher Sachen. Entscheidend fur die Entwick- 1ung der Gemeinde waren, neben verschiedenen mittelalterlichen Wurzeln4 , die von Kaiserin Ma- ria Theresia durchgefuhrten Verwaltungsreformen des Jahres 1748. Nach der Einteilung des Landes in funf Kreise mit sinn- vollen Grenzen (vorher hatte Gratkorn sogar zu einem "Vorauer" Kreis geh6rt) wurde das Gebiet der vier "alten" Katastralgemeinden dem Grazer Kreis zugeschlagen. In diesem Kreis tiberwachte ein Kreis-
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